Erklärung zur Barrierefreiheit
Wir möchten, dass unsere Plattform von möglichst vielen Menschen genutzt werden kann – unabhängig von Einschränkungen.
Geltungsbereich
Diese Erklärung betrifft die öffentlich zugänglichen Seiten der Plattform gastrozukunft.de, die von YASEEN Design und Druckservice betrieben werden. Maßgeblich ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 gilt und die Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) umsetzt. Die Plattform richtet sich vorrangig an gewerbliche Kunden (B2B); die verbraucherseitige Bestellung erfolgt auf den jeweiligen Restaurant-Subdomains, für die eine gesonderte Erklärung zur Barrierefreiheit bereitsteht.
Stand der Vereinbarkeit
Wir bemühen uns, die Plattform im Einklang mit dem BFSG barrierefrei zu gestalten. Als fachliche Grundlage dienen die Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Die Bewertung beruht auf einer Selbsteinschätzung; eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung liegt bislang nicht vor. Nach unserer Einschätzung ist die Plattform weitgehend, jedoch nicht in allen Teilen vollständig barrierefrei.
Bekannte Einschränkungen
Folgende Bereiche sind möglicherweise noch nicht vollständig barrierefrei:
- Einzelne interaktive Bedienelemente sind unter Umständen nicht in jeder Hilfstechnologie (zum Beispiel Screenreader) optimal ausgezeichnet.
- Als PDF oder Grafik bereitgestellte Dokumente sind nicht zwingend barrierefrei aufbereitet.
- Eingebundene Inhalte Dritter (zum Beispiel Karten oder Videos) werden erst nach Ihrer Einwilligung geladen; ihre Bedienbarkeit hängt vom jeweiligen Anbieter ab.
- Vereinzelt können Alternativtexte oder Beschriftungen fehlen.
Wir arbeiten fortlaufend daran, erkannte Barrieren abzubauen.
Barrieren melden und Kontakt
Sind Ihnen Barrieren aufgefallen oder benötigen Sie Informationen in einer barrierefreien Form? Bitte wenden Sie sich an uns. Wir nehmen Ihre Hinweise ernst und helfen Ihnen weiter.
Durchsetzungsverfahren / Marktüberwachung
Konnten wir Ihr Anliegen zur Barrierefreiheit nicht zufriedenstellend lösen, können Sie sich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zuständig.
Hinweis für Kleinstunternehmen
Dienstleistungen, die von Kleinstunternehmen erbracht werden, sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG). Soweit der Betreiber als Kleinstunternehmen einzustufen ist, erfolgen die vorstehenden Angaben freiwillig und im Sinne größtmöglicher Transparenz.